Geschäftsführer einer GmbH, die in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, sollen in den Schutzbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) fallen.
Der Kläger, welcher der Auffassung war, dass die Entscheidung über den Abschluss des Arbeitsverhältnisses nur alterstechnische Gründe habe, berief sich auf das Altersdiskriminierungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).
Nachdem das LG die Klage abgewiesen hatte, gab ihr das OLG im Wesentlichen statt und sprach dem Kläger einen immateriellen Schaden in Höhe von 36.000€ statt der geforderten 110.000€ zu.
Als Grund dafür wurde die Beweisregel des § 22 AGG genannt, nach welcher der Bewerber nur Indizien dafür geben müsse, dass der Abschluss seines Arbeitsverhältnisses alterstechnische Gründe habe. Der Aufsichtsratsvorsitzende der GmbH soll zuvor gegenüber der Presse erklärt haben, dass die Neubesetzung der Stelle mit einem „Umbruch des Gesundheitsmarkts“ zu erklären sei, und habe dies als Hauptgrund für die Entscheidung angeführt. Dies war ausreichend, um die Beweislastumkehr nach §22 AGG zu belegen.
Damit wendet der BGH in der vorliegenden Entscheidung erstmals das AGG auch zugunsten eines Geschäftsführers einer GmbH an. Das Gericht geht damit einen entscheidenden Schritt in Richtung der tatsächlichen Umsetzung der Gleichbehandlungsgesetze. Ob die Entscheidung nun auch Auswirkung auf ähnlich gelagerte Fälle haben wird, bleibt abzuwarten.
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Aufsichtsrat Geschäftsführer Geschäftsführung Gmbh
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