Frankfurter Amtsgericht verurteilt Bank zum Schadensersatz im Zusammenhang mit sog. „Überzahlungstrick“
Die geschädigte Frau beauftragte die Frankfurter Bankrechtsspezialisten der Kanzlei LSS Rechtsanwälte mit ihrer Vertretung und lies Klage gegen ihre Bank erheben.
Das Gericht gelangte zu der Überzeugung, dass zwischen der Kundin und der Bank ein Beratungsvertrag zustande gekommen sei und dass die Zusicherungen des Bankangestellten verbindlich waren. Nach Auskunft des Bankangestellten musste und durfte die Klägerin davon ausgehen, dass der Scheck zunächst auf seine Echtheit geprüft würde. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass SCHECKEINR.E.V." im Klartext lauten soll "Scheckeinreichung unter Vorbehalt der Einlösung, Rückforderung vorbehalten". Diese Interpretation hielt das Gericht wörtlich "eher für das Wunschdenken der Bank" als für eine der Kundin gegenüber wirksame Regelung.
Die dem Sachverhalt zugrundeliegende Masche wird von Kriminologen als "Überzahlungstrick" bezeichnet und ist eine Erfindung der sog. Nigeriaconnection. Die Polizei warnt seit Jahren vor Übersendung von gefälschten (wertlosen) Schecks, die auf einem weit überhöhten Betrag ausgestellt sind. Meist haben die angeschriebenen Privatpersonen Güter, z.B. Kfz oder Tiere, zum Kauf oder Unternehmer Zimmerreservierungen in Hotels und Gaststätten, Krankenhausbehandlungen oder Chauffeurdienste im Internet angeboten. Der "Käufer" übersendet einen Scheck eines in- oder ausländischen Kreditinstitutes, der einen den vereinbarten Preis wesentlich übersteigenden Betrag ausweist. Der Käufer bittet häufig um Rücküberweisung des Überschussbetrags per Bargeldtransfer, meist über "Western Union", aber auch "Money Gram" oder anderen Bargeldtransferbanken. Bei der Überprüfung der Schecks – eine mehrwöchige Überprüfungsdauer ist im Auslandszahlungsverkehr üblich – stellt es sich heraus, dass der Scheck wertlos (gefälscht, verfälscht oder gestohlen) ist (vgl . . . http://www.polizei-beratung.de/themen-und-tipps/betrug/scamming.html).
Das Urteil ist nach Auffassung des Frankfurter Rechtsanwalts Benjamin Hasan aus der Kanzlei LSS Rechtsanwälte, der die erfolgreiche Klage vertreten hat, insofern bemerkenswert, als die betroffene Bank nicht nur eine Unwissenheit bezüglich der tatsächlichen Abwicklung im Scheckverkehr offenbaren musste sondern zugleich uninformiert über die seit Jahren bekannte Betrugsmasche war. Tatsächlich ist das Zahlungsmittel "Scheck" in Europa seit Jahren auf dem Rückzug, während es z.B. in
den USA und Asien weiter die Bedeutung hat, die es beispielsweise in Deutschland bis zur Abschaffung des "Eurocheque" im Jahre 2001 hatte. Mit dem Wegfall diese Zahlungsmittels ist Basiswissen auch auf Bankenseite verloren gegangen, so Rechtsanwalt Hasan weiter.
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