Keine parallele Geltendmachung von Ausgleichszahlungen und Minderung wegen einer Flugverspätung
Nachdem den Klägern nach einer Flugverspätung von 25 Stunden von der Beklagten ein Ausgleich nach der Fluggastrechteverordnung gezahlt wurde, machten sie zusätzlich aufgrund derselben Verspätung einen Minderungsanspruch wegen eines Reisemangels geltend. Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein Minderungsanspruch als Schadensersatzanspruch i.S.d. Fluggastrechteverordnung anzusehen ist, der auf den Ausgleichsanspruch anzurechnen ist.Der BGH schließt sich dieser Meinung in seinem Urteil vom 30.09.2014 (Az. X ZR 126/13) an. Seiner Ansicht nach ist für die Qualifikation als Schadensersatzanspruch i.S.d. Fluggastrechteverordnung entscheidend, ob dem Fluggast mit dem Anspruch eine Kompensation für durch die Nicht- oder Schlechterfüllung der Verpflichtung zur Luftbeförderung entstandene Beeinträchtigung gewährt werden soll. Vorliegend sei den Fluggästen durch die große Verspätung eine Beeinträchtigung in Form von Unannehmlichkeiten entstanden. Die verlangte Minderung habe aber genauso wie der Ausgleichsanspruch zum Ziel, diese durch den verspäteten Rückflug entstandenen Unannehmlichkeiten auszugleichen. Aus diesem Grund sei der Minderungsanspruch als Schadensersatzanspruch i.S.d. Fluggastrechteverordung zu qualifizieren und daher auf dem Ausgleichsanspruch anzurechnen.
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