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Auer Witte Thiel: Berufung auf Obliegenheitspflichten nicht immer möglich

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Obliegenheiten-Schutz gilt nicht nach Leistungsablehnung. Rechtsanwälte Auer, Witte und Thiel erläutern das entsprechende Urteil des Bundesgerichtshofs.

München – August 2013: Normalerweise führt eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers dazu, dass der Versicherer im Schadenfall leistungsfrei ist, erläutert Auer Witte Thiel. Hat die Versicherung die Leistung jedoch abgelehnt, ist auch eine Berufung auf die Obliegenheiten nicht mehr möglich. Auer Witte Thiel informiert über ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs.

Geklagt hatte ein Versicherungsnehmer, der von seiner Wohngebäudeversicherung die Leistungsübernahme für Frostbruchschäden erstreiten wollte. Diese waren infolge eines Heizungsausfalls entstanden. Der Gebäudeeigner gab gegenüber der Versicherung an, noch um den Zeitpunkt des Ausfalls vor Ort gewesen zu sein, jedoch nichts von einem Heizungsausfall bemerkt zu haben. Die Versicherung warf ihm vor, das leer stehende Gebäude weder ausreichend geheizt, noch die Wasserleitungen entleert zu haben. Somit habe er die vertraglich vereinbarten Obliegenheiten verletzt, was zu einer Kündigung seitens des Versicherers führte. Weitere Informationen zum Fall stellt Auer Witte Thiel auch unter http://www.auerwittethiel-versicherungsrecht.de zur Verfügung.

Daraufhin bat der Versicherungsnehmer seine Assekuranz per Anwaltsschreiben, den Sachverhalt noch einmal zu überdenken und gab nun plötzlich an, dass seine Frau zuletzt im Gebäude gewesen sei. Obwohl die Heizung an besagtem Datum bekanntlich schon nicht mehr funktionierte, sei es zu diesem Zeitpunkt noch warm gewesen. Der arglistige Täuschungsversuch wurde von der Versicherung erkannt, die anzeigte, noch Rückfragen für die Bearbeitung klären zu wollen. Da sie am selben Tag aber auch die Kündigungsbestätigung und die Erstattung der überbezahlten Prämien verschickte, verwirkte sie das Recht, sich auf die Obliegenheitsverletzung berufen zu können. So entschied der BHG, nachdem der Kläger in den Vorinstanzen gescheitert war.

Auer Witte Thiel: Wer arglistig täuscht, verliert Leistungsanspruch

Normalerweise, so Auer Witte Thiel, ist mit einer arglistigen Täuschung jeder Zahlungsanspruch verwirkt. Da sie aber erst nach der Kündigung erfolgte, habe sie laut BGH keinen Belang mehr. Denn der Schutz vertraglich vereinbarter Obliegenheiten gilt nur, solange sich die Versicherung prüfungs- und verhandlungsbereit zeigt. Mit der Leistungsablehnung endet die Leistungsfreiheit wegen arglistiger Täuschung (Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. März 2013 – IV ZR 110/11).

Eine Möglichkeit, sich wieder auf die Obliegenheitsverletzung berufen zu können, gibt es jedoch, erklärt Auer Witte Thiel: Nämlich, indem die Versicherung ihrem Klienten klar anzeigt, dass sie anschließend wieder in die Sachprüfung eintreten will.

Weitere Informationen werden auch hier bereitsgestellt.

 

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