Aktuelle Pressemitteilungen

Recht/Gesetz

Arbeitsrecht - Auskunftsanspruch nach Bewerbungsablehnung

Arbeitsrecht Dr. Kroll & Partner Arbeitsrecht Dr. Kroll & Partner

Arbeitsrecht Tübingen- Ein abgelehnter Stellenbewerber hat keinen Auskunftsanspruch auf die Auswahlentscheidung des Arbeitgebers

Das Bundesarbeitsgericht stellte mit seinem Urteil vom 25.04.2013, 8 AZR 287/08 fest, dass eine abgelehnte Auskunft über das Auswahlverfahren bei einer Stellenbewerbung keine Diskriminierung vermuten lässt.

Ein Bewerber, der abgelehnt wird hat keinen Anspruch auf Auskunft darüber, ob der Arbeitgeber die Stelle mit einem anderen Bewerber besetzt hat und unter welchen Auswahlkriterien er seine Entscheidung getroffen hat. Eine Ablehnung des Arbeitgebers Auskunft darüber zu erteilen stellt kein Indiz für eine Diskriminierung dar. Vielmehr müssen andere Indizien dazukommen.

Der Nachweis einer Diskriminierung bei einem Bewerbungsverfahren ist nicht leicht, da dem Stellenbewerber keine Informationen über die Qualifikationen anderer Bewerber vorliegen. Um von dem Recht auf Gleichbehandlung Gebrauch zu machen, muss derjenige, der das Recht für sich in Anspruch nimmt, anspruchsbegründende Tatsachen vortragen und unter Beweis stellen.

Der Europäische Gerichtshof stellte in seinem Urteil vom 21.07.2011, C-104/10 - Kelly fest, dass ein solcher Auskunftsanspruch eindeutig nicht besteht. Anders als das BAG in seiner Entscheidung vom 25.04.2013, sah der EuGH in der Verweigerung des Arbeitgebers eine solche Auskunft zu erteilen ein mögliches Indiz für eine Diskriminierung.

Auskunftsverweigerung kein Indiz für eine Diskriminierung

Vor diesem Hintergrund hätten diejenigen Arbeitgeber, die von einer solchen Auskunftsverweigerung Gebrauch machen, befürchten müssen rechtlich benachteiligt zu werden. Das BAG stellte nun ausdrücklich klar, dass der Gebrauch vom Recht zur Informationsverweigerung kein Indiz für eine stattgefundene Diskriminierung sei.

Wenn keine andere Indizien für eine Diskriminierung beim Bewerbungsverfahren vorliegen, können abgelehnte Stellenbewerber keine Vermutungstatsachen nach § 22 AGG vorweisen. Die Verweigerung des Arbeitgebers jegliche Auskunft im Bezug auf das Bewerbungsverfahren zu erteilen, begründet nicht die Vermutung einer unzulässigen Benachteiligung.

Stellenbewerber die den Eindruck haben bei ihrer Bewerbung aufgrund Rasse, ethnischer Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung oder sexueller Identität benachteiligt worden zu sein, sollten sich rechtlichen Rat bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht einholen.

Mit Fragen und Fällen rund um das Thema Arbeitsrecht in Tübingen befasst sich die Anwaltskanzlei Dr. Kroll & Partner.

 

Anspruch Arbeitgeber Bag

Disclaimer: Diese Pressemitteilung wird für den darin namentlich genannten Verantwortlichen gespeichert. Sie gibt seine Meinung und Tatsachenbehauptungen und nicht unbedingt die des Diensteanbieters wieder. Der Anbieter distanziert sich daher ausdrücklich von den fremden Inhalten und macht sich diese nicht zu eigen.