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AG München: Passagier kann bei "Low-Cost-Flug" nicht mit kostenfreier Gepäckbeförderung rechnen

Advovox Rechtsanwalts GmbH Sven Krüger, Arkonastr. 45-49, 13189 Berlin Advovox Rechtsanwalts GmbH Sven Krüger, Arkonastr. 45-49, 13189 Berlin

Eine Klausel in einem Luftbeförderungsvertrag, welche keine kostenfreie Gepäckbeförderung vorsieht, ist nicht überraschend.

Der Kläger hatte bei der beklagten Betreiberin eines Flugbuchungsportals zwei Flugtickets für jeweils einen Hin- und einen Rückflug von Berlin nach Tel Aviv gebucht. Nach den Flug- und Gepäckbestimmungen beinhaltete der gebuchte Tarif lediglich die kostenfreie Mitnahme von je einem Handgepäckstück pro Reisendem. Trotzdem konnten der Kläger und ein Begleiter auf dem Hinflug ein Gepäckstück aufgeben, ohne einen Aufpreis zahlen zu müssen. Auf dem Rückflug wurden ihnen jedoch pro Gepäckstück 40 US-Dollar berechnet. Der Kläger verlangt nun die Rückzahlung dieses Entgelts. Er beruft sich dabei darauf, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fluglinie nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden seien. Sie seien für einen Laien völlig unverständlich und überraschend.

Das Amtsgericht (AG) München wies die Klage nun ab. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien wirksam in der Beförderungsvertrags einbezogen worden. Insbesondere sei die streitgegenständliche Klausel nicht überraschend. Zwar würden etablierte Marktteilnehmer diese Leistung noch immer kostenfrei anbieten. Jedoch sei es inzwischen zu einer Liberalisierung und Öffnung des Luftverkehrsmarktes gekommen. Dabei haben sich sogenannte "Low Cost"-Fluggesellschaften auf dem Markt etabliert, deren Modell darin besteht, die Beförderungskosten besonders gering zu halten, indem sie nur eingeschränkte Serviceleistungen anbieten. So gehöre inzwischen auch die kostenfreie Gepäckbeförderung zu einer fakultativen Zusatzleistung der Fluggesellschaften. Daher könne ein Passagier nur von einer kostenfreien Gepäckbeförderung ausgehen, wenn eine entsprechende Zusicherung eindeutig bei Vertragsschluss erfolgt. Eine gegenteilige Klausel sei daher nicht überraschend.


AG München, Urteil vom 08.01.2016 - 159 C 12576/15

Quelle: juris Rechtsportal vom 08.07.2016

 

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