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Thema Erbrecht: Sittenwidrigkeit eines notariellen Testaments zugunsten einer Berufsbetreuerin

Prof. Dr. Thieler - Prof. Dr. Böh - Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Prof. Dr. Thieler - Prof. Dr. Böh - Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Ein vor dem Notar errichtetes Testament zugunsten einer Berufsbetreuerin kann sittenwidrig sein.

Kann ein vor einem Notar errichtetes Testament zugunsten einer Berufsbetreuerin sittenwidrig sein? Ja, urteilte das OLG Celle in seinem Beschluss vom 09.01.2024 -6 W 175/23 - unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung. Die Sittenwidrigkeit ergebe sich aus einer Gesamtwürdigung des Rechtsgeschäfts - hier Testamentserrichtung - in die Inhalt, Beweggrund und der Zweck des Rechtsgeschäfts einzubeziehen seien. Nicht erforderlich sei, so das OLG, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Bewusstsein der Sittenwidrigkeit und eine Schädigungsabsicht. Sittenwidrigkeit könne bejaht werden, wenn eine Berufsbetreuerin ihre gerichtlich verliehene Stellung und ihren Einfluss auf einen älteren,kranken und alleinstehenden Erblasser dazu benutzt, gezielt auf den leicht beeinflussbaren Erblasser einzuwirken und ihn dazu zu bewegen, vor einem vor ihr herangezogenen Notar in ihrem Sinne letztwillig zu verfügen.

Was war geschehen?

Die Erblasserin war wegen ihrer sterbenskranken Tochter in einem Klinikum untergebracht, und zwar kurz vor deren Tod im gleichen Krankenzimmer. Auf Anregung des Klinikums wurde für die Erblasserin eine Betreuung eingerichtet und eine ihr unbekannte Person zur Betreuerin bestellt. Bei ihrer Anhörung durch das Betreuungsgericht erklärte die Erblasserin, ein Testament zugunsten der Kirche errichten zu wollen. Die Betreuerin beauftragte einen Notar, ein Testament zu errichten. Daraufhin begab sich der Notar ins Krankenhaus und beurkundete ein Testament, ich welchem die Erblasserin die Berufsbetreuerin als Alleinerbin einsetzte.

Das OLG nahm Sittenwidrigkeit vor allem deshalb an, weil nicht die Erblasserin, sondern deren Betreuerin den Notar beauftragt hatte, obwohl erstere hierzu ohne weiteres in der Lage gewesen sei. Unprofessionell sei es - so der Senat -gewesen, dass die Betreuerin die Erblasserin nach dem Tod der Tochter bei sich aufgenommen habe. Auch der zeitliche Ablauf spiele eine gewichtige Rolle. So hätten zwischen ihrer Bestellung zur Betreuerin und der Beurkundung des Testaments nur zwei Wochen gelegen.

Dieser Beitrag wurde von Herrn Rechtsanwalt Thomas van Eimern von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler - Prof. Dr. Böh - Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verfasst. Herr Rechtsanwalt Thomas van Eimern ist seit Jahren Fachanwalt für Erbrecht und darüber Fachanwalt für Arbeitsrecht. In seinem Tätigkeitsfeld als Fachanwalt für Erbrecht der deutschlandweit tätigen Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler - Prof. Dr. Böh - Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berät und vertritt Herr Rechtsanwalt van Eimern unsere Mandanten in allen außergerichtlichen als auch in allen gerichtlichen Erbrechtsverfahren.

Der Beitrag stellt keine anwaltliche Beratung dar und dient lediglich den Zwecken der Informationsmitteilung.

Sollten Sie Fragen haben, so wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Thomas van Eimern von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler - Prof. Dr. Böh - Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

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