Haben Sie's gewusst? Decken Sie jetzt bekannte Mythen auf und seien Sie weiterhin sicher unterwegs.
1. Winterreifenpflicht ,,0 bis 0"Von Oktober bis Ostern müssen die Winterreifen drauf. Oder etwa nicht? Die Antwort
ist ein klares Jein. Eine Pflicht gibt es nicht. Und auch keinen zeitlichen Rahmen.
Wichtig ist: Die Bereifung muss bei drohender Glätte der Witterung angepasst
werden. M+S-Reifen sind dann Pflicht. Im Falle eines Unfalls mit falscher Bereifung,
kann die Zahlung einer bestehenden Vollkaskoversicherung gekürzt werden.
Erwischt die Polizei einen Autofahrer bei Glatteis oder Schneematsch mit Sommerreifen auf der Straße, sind 60 Euro und ein Punkt in der Flensburger Verkehrssünderkartei fällig. Wer andere Verkehrsteilnehmer behindert, muss 80 Euro Strafe zahlen, wer einen Unfall verursacht sogar 120 Euro. Auch der Fahrzeughalter bekommt ein Bußgeld in Höhe von 75 Euro und einen Punkt in Flensburg. Übrigens: Eine Pflicht, im Sommer Sommerreifen zu fahren gibt es nicht. Wegen der höheren Abnutzung der weichen Winterreifen empfiehlt sich trotzdem die Nutzung von Sommerreifen. Zudem verlängern sich die Bremswege und dies könnte im Falle eines Unfalls wieder zu Problemen mit den Versicherungen und der Polizei führen.
2. Auf der Autobahn muss man mindestens 60 km/h fahren
Sich auf der Autobahn einzugliedern, fällt besonders Fahranfängern schwer. Die
rasante Beschleunigung, das schnelle Schalten und das Beachten gleich mehrerer
Verkehrsteilnehmer ist anspruchsvoll. Jetzt kommt vielen die Regel in den Sinn: Auf
der Autobahn gilt eine Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h. Stimmt das? Nein.
Schon bei stockendem Verkehr würde diese Regel nicht funktionieren. Der Mythos
hat seinen Ursprung wohl darin, dass nur Fahrzeuge die Autobahnen benutzen
dürfen, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit über 60 km/h beträgt. Ein Roller
mit 25 km/h hat hier nichts zu suchen. Allerdings sagt die StVO: "Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern." Aus diesem Satz ergibt sich keine generelle Mindestgeschwindigkeit. Vielmehr muss der Fahrer im Rahmen der vor Ort geltenden Tempovorschrift so fahren, dass er zum fließenden Verkehr beiträgt. Die Grenze für langsames Fahren liegt also dort, wo andere dadurch mutwillig behindert werden. Dafür kann ein Verwarnungsgeld fällig werden, und im Einzelfall kann es bei einem Unfall zur Mithaftung kommen. Eine Mindestgeschwindigkeit kann aber für bestimmte Streckenabschnitte durch Verkehrszeichen vorgeschrieben werden: durch ein Schild mit blauem Kreis und weißer Schrift.
Dieses Verkehrszeichen kommt vor allem dort zum Einsatz, wo überwiegend hohe Geschwindigkeiten gefahren werden und der Verkehrsfluss durch potenzielle Langsamfahrer gefährdet wird. Auch an mehrspurigen Steigungsstrecken stehen diese Zeichen, oft mit aufsteigendem Tempo von rechts nach links gestaffelt - vor allem, um das Risiko von Auffahrunfällen zu minimieren.
3. Flipflops am Steuer sind verboten
Bei Hitze ist selbst Autofahren anstrengend. Zu schön scheint es, die warmen
Turnschuhe durch Sandalen zu ersetzen. Schon kommt Kritik vom Beifahrer: Ohne
festes Schuhwerk darf niemand ans Steuer. Oder etwa doch? Eine klare gesetzliche
Regelung, die für oder gegen Flipflops spricht, gibt es nicht. Wer aber ohne
geeignetes Schuhwerk, also barfuß oder mit Sandalen, bei einem Unfall beteiligt ist,
wird Fahrlässigkeit vorgeworfen. Die Turnschuhe sollten also trotz hoher
Temperaturen an bleiben.
4. Zettel nach Unfall reicht aus
Schnell die Einkäufe verstauen und weiter zum nächsten Termin: In der Hektik sind
Parkrempler schnell passiert. Umso länger dauert das Warten auf die Polizei. Die
Idee: Man notiert seine Kontaktdaten und steckt den Zettel als Hinweis an den
Scheibenwischer. Achtung! Damit machen Sie sich der Fahrerflucht schuldig.
Warten Sie stattdessen eine angemessene Zeit auf den Fahrzeughalter und
informieren Sie die Polizei. Eilige Termine sind hier keine Entschuldigung.
5. Fußgängern kann der Führerschein entzogen werden
Fußgänger sind ebenso Verkehrsteilnehmer wie Fahrrad- oder Autofahrer.
Präzedenzfälle zeigen: Wer sich etwa aufgrund seines Alkoholpegels nicht an
Verkehrsregeln hält und einen Unfall verursacht, wird belangt. In ernsten Fällen kann
das tatsächlich mit dem Entzug der Fahrerlaubnis enden. Achten Sie also gut auf
sich und setzen Sie im Zweifel auf eine sichere Taxifahrt.
6. E-Scooter sind nichts anderes als Tretroller mit Hilfsantrieb
Ein weit verbreiteter Irrtum.
Elektroroller sind Kraftfahrzeuge. Das bedeutet, für Elektroroller-Fahrer gelten dieselben Alkoholgrenzwerte wie für Autofahrer. Das heißt, wer mit 0,5 bis 1,09 Promille fährt und keine alkoholbedingte Auffälligkeit zeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und erhält einen Bußgeldbescheid: in aller Regel sind das 500 Euro, 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte in Flensburg.
Eine Straftat liegt vor, wenn der Fahrer trotz einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,1 Promille mit dem E-Scooter unterwegs ist. Von einer Straftat kann aber auch schon ab 0,3 Promille die Rede sein, wenn der Fahrer alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt.
Wichtig: Für Fahrer unter 21 Jahren und Führerscheinneulinge in der Probezeit gelten 0,0 Promille - sie dürfen also unter Alkoholeinfluss überhaupt nicht hinter den Roller-Lenker.
Zu beachten ist auch, dass ein Fahrverbot (beispielsweise nach einem Geschwindigkeits- oder Rotlichtverstoß) auch für E-Scooter gilt. Wer in der Zeit eines Fahrverbots mit einem solchen Fahrzeug erwischt wird, macht sich strafbar.
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