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Lizenzgebühren Filesharing

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Begrenzung von Lizenzschäden und
Abmahnkosten in Filesharingfällen

Das Amtsgericht Köln hat mit Urteil vom 10.03.2014 (Az. 125 C 495/13) entschieden, dass bei einem illegalen Upload von urheberrechtlich geschützten Musikdateien auf einer Internettauschbörse ein Lizenzschaden in Höhe von 10,00 € pro Musiktitel besteht und die Abmahnkosten lediglich i.H.v. 130,50 € begründet sind.

Der Beklagte hatte das Musikalbum über das Filesharing-System "C" hochgeladen und gleichzeitig zum Herunterladen den anderen Mitgliedern des
Filesharing-Systems weltweit zur Verfügung gestellt.
Die Klägerin macht einen Lizenzschaden von 2.500,00 € geltend und verweist auf mehrere Gerichtsentscheidungen, die einen Schaden von 200,00 € oder mehr pro veröffentlichtes Musiktitel zugesprochen haben.
Der Beklagte wurde von der Klägerin mit Anwaltschreiben zur Unterlassung der urheberrechtswidrigen Teilnahme am Filesharing aufgefordert. Sie macht Abmahngebühren i.H.v. 1.379,80 € geltend, die von einem Streitwert von 50.000,00 €
ausgehen. Sie verweist auf zahlreiche Gerichtsentscheidungen, die solche oder teuere
Streitwerte vielfach 10.000,00 € pro Musiktitel ansetzen.

Das Gericht geht im Rahmen des Urteils davon aus, dass der Beklagte am Filesharing
teilgenommen und die Urheberrechte der Klägerin schuldhaft verletz hat.
Aufgrund folgender Überlegung kam das Gericht zur Zuerkennung von Lizenzschaden, die deutlich unter denen von anderen Gerichten zugesprochenen Beträgen liegen:

Das Lizenzentgelt dürfte sich grundsätzlich an dem Entgelt für eine legale Nutzung der entsprechenden Musikdateien orientieren, so das Gericht. Beträge, die sich auf mehrere 100,00 € pro Musiktitel belaufen, erscheinen als
völlig übersetzt. Auch die Regelung des § 97Abs. 2 Satz 3 UrhG zwingt dazu, dass sich Verhandlungen der Parteien über die Höhe des entsprechenden Lizenzentgeltes für die Legalisierung der illegalen Nutzung vorzustellen und zu einem bezüglich des Lizenzentgeltes der Realität entsprechenden Ergebnis zu gelangen (sogenannte Lizenzanalogie). Das Angebot der Klägerin müsse sich für das Lizenzentgelt für die Legalisierung der Teilnahme an dem Filesharing-System generell an der Entgelte für die legale Nutzung orientieren, sprich dem Kaufpreis einer entsprechenden CD, betragen würde. Das Gericht hat ein Lizenzentgelt angenommen, das mit 10,00 € pro
Musiktitel im obersten Bereich bei der vorstellbaren Lizenzentgelte liegt.

Auch hinsichtlich der Anwaltskosten gelte die neue Regeleung (ab dem 9. Oktober 2013), wonach eine Deckelung des Streitwertes für den Unterlassungsanspruch beim Filesharing i.H.V. 1.000,00 € vorzunehmen ist.Die Rechtsanwaltskosten für eine Abmahnung dürfen auch nur nach einem Streitwert von 1.000,00 € berechnet werden.

Ein Patentrezept gegen Abmahnungen in Filesharing-Fällen gibt es leider nicht. Die Beurteilung und entsprechende Vorgehensweise hängt fast immer vom Einzelfall ab. Gleichwohl gilt folgendes:

1. Ignorieren Sie die Abmahnung nicht.
Eine verspätete oder gar keine Reaktion stellt keine Lösung dar, sondern führt unter Umständen zu noch höheren Kosten und Sanktionen

2. Voreilige Reaktionen sind ebenfalls nicht empfehlenswert.
Anrufe bei der abmahnenden Kanzlei sowie Unterschreiben von weit gefassten Unterlassungserklärungen können eine uferlose Haftung nach sich ziehen und Sie unter Umständen viel Geld kosten.

3. Lassen Sie sich beraten.
Sowohl der Vorwurf der urheberrechtlichen Verletzung, als auch die strafbewehrte Unterlassungserklärung sollten zunächst von einem Anwalt durchleuchtet werden. Nur so können Sie sicher gehen, dass auch Ihre Rechte ausreichend berücksichtigt werden.

Gerne stehen wir Ihnen für alle Fragen rund um das Thema Abmahnungen wegen Filesharing zur Verfügung. Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.

Sofern auch Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie sich schnell mit einen Rechtsanwalt in Verbindung setzen, damit die erforderlichen Verteidigungsschritte eingeleitet werden können.

Sie können Ihre Abmahnung, Klage oder Mahnbescheid direkt und unverbindlich an abmahnung@lexkonnex.de senden. Sie erreichen unser Anwaltsbüro auch am Wochenende und an Feiertagen unter: 0611 94 69 19 99, 06131 144 82 92 sowie 0351 309 90 140


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