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Zuständigkeit bei Online-Urheberrechtsverletzungen

Der EuGH hat mit Urteil vom. 22.01.2015 entschieden, dass bei einer Online-Urheberrechtsverletzung das nationale Gericht des Geschädigten zuständig ist.

Der Fall:

Eine österreichische Fotografin, die sich gegen die Nutzung Bilder auf einer deutschen Webseite wehren wollte, hat vor einem Österreichischen Gericht Klage erhoben.
Die Frage, ob die Klage in Deutschland erhoben werden muss oder auch ein österreichisches Gericht zuständig sein kann, hatte der EuGH zu entscheiden?

Auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass im Fall der Geltendmachung einer Verletzung von Urheber und verwandten Schutzrechten, die vom Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts gewährleistet werden, dieses Gericht in Anknüpfung an den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs für eine Klage auf Schadensersatz wegen Verletzung dieser Rechte durch die Veröffentlichung von geschützten Lichtbildern auf einer in seinem Bezirk zugänglichen Website zuständig ist. Dieses Gericht ist nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verursacht worden ist, zu dem es gehört. ( EuGH Urteil vom 22.01.2015 )

Fazit: Somit ist für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten das nationale Gericht des Geschädigten zuständig.

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