OLG Hamm zur Unterscheidung zwischen privatem und gewerblichem Webshop
09. Januar 2016
Das OLG -I-4 U 111/15- Hamm erhöht die Anforderungen an die Feststellung eines eBay-Webshops als gewerblichem zur Abgrenzung gegenüber einem privat genutzten eBay-Webshop
Immer wieder fällt Online-Händlern auf, dass ihr Waren von Käufern erworben werden, die aufgrund fehlenden Impressums nicht (sofort) identifiziert werden können und die gekauften Waren kurze Zeit später selbst zum Verkauf anbieten.Eine ebay-Händlerin hatte bei einem ebenfalls auf der Internethandelsplattform eBay tätigen Händler eine Damen-Short bestellt und eine Negativbewertung wegen angeblich unzutreffender Größenangaben abgegeben. Bei Überprüfung des accounts der Händlerin stellte der Händler fest, dass bei der Käuferin die Impressumsangaben und die Widerrufsbelehrung fehlten.
Nach erfolgloser Abmahnung durch den eBay-Händler erlies das LG Bochum am 28.4.2015 -I-14 O 71/15- eine einstweilige Verfügung gegen die Käuferin, mit der ihr der Verzicht auf die Impressumsangaben und die Widerrufsbelehrung untersagt wurden. Das LG Bochum sah die Käuferin im Hinblick auf die von dem eBay-Händler dokumentierten hohen Verkaufszahlen über einen Zeitraum von über 8 Jahren als gewerbliche Verkäuferin an.
Hiergegen hat die Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt, über den das LG Bochum am 18.6.2015 verhandelt hat. In der mündlichen Verhandlung hat das LG Bochum die einstweilige Verfügung aufgehoben und im Wesentlichen darauf abgestellt, es sei nicht feststellbar, dass die Verfügungsbeklagte (im letzten Jahr) gewerblich tätig gewesen sei. Von den ca. 3.800 Bewertungen seit Eröffnung des eBay-account seien 711 Bewertungen (also ca. 89 per anno) Verkäuferbewertungen. Es sei nicht feststellbar, ob diese in dem letzten Jahr oder zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt seien.
Gegen die Entscheidung hat der Verfügungskläger Berufung zum OLG Hamm -I-4 U 111/15- eingelegt und diese unter Hinweis auf zahlreiche BGH-Entscheidungen begründet. Der BGH hatte in mehr als einem Dutzend Entscheidungen schon bei deutlich geringeren Verkäuferbewertungen über sehr viel kürzere Zeiträume eine gewerbliche Tätigkeit angenommen.
Das OLG Hamm hat in der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2015 -I-4 U 111/15 – darauf hingewiesen, dass es die Rechtslage als grenzwertig ansähe. Wann die Verkäuferbewertungen zustande gekommen seien, sei aufgrund der bei eBay eingeräumten Möglichkeit, die Bewertungen unkenntlich zu machen, nicht mehr feststellbar. Zwar habe die Verfügungsbeklagte tatsächlich eine beträchtliche Zahl an Verkäuferbewertungen erhalten, jedoch fehlte dem OLG Hamm ein zusätzliches Indiz zur Feststellung der gewerblichen Tätigkeit, wie z.B. das Angebot zahlreicher gleichartiger Waren (Akkus), der Verkauf seltener und hochpreisiger Gegenstände, das Angebot neuer Markenartikel, der Verkauf gleichartiger Produkte ins Ausland, der Powersellerstatus bei eBay. Die Berufung wurde deshalb zurückgenommen.
Konsequenzen für den Online-Händler
Das OLG Hamm leistet damit einer seit geraumer Zeit auf der Internethandelsplattform eBay beobachteten Unart Vorschub, dass Händler unter Hinweis auf einen angeblich privaten account kein Impressum angeben und damit die Person des Käufers/ Verkäufers zunächst verschweigen und sich durch den Verzicht auf eine Widerrufsbelehrung einen Wettbewerbsvorteil verschaffen.
Rechtsanwalt Ralph J. Jurisch, Ascheberg, der über die Webseite Webrecht-Jurisch Online-Händlern alle notwendigen Rechtstexten für den Online-Handel anbietet und das Verfahren für den Verfügungskläger geführt hat, rät allen Online-Händlern, in derartigen Fällen die gewerbliche Tätigkeit eines solchen accounts zu prüfen oder anwaltlich prüfen zu lassen und in jedem unklaren Fall das ebay-Beschwerdemanagement zu informieren, damit dieses Problem bei dem Plattformbetreiber auch "ankommt".
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