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FILESHARING-Abmahnung: Ärger mit dem Mieter?

Rechtsanwalt REININGER, Fachanwalt für Urheberrecht aus München, empfiehlt Vermietern eine Zusatzvereinbarung, wenn auch ein WLAN-Zugang zum Internet zur Nutzung überlassen wird.

Längst ist er nicht nur Standard im Hotel, sondern wird auch bei der Anmietung einer noch so kleinen Ferienwohnung oder einer für befristete Zeit genutzten Privatwohnung erwartet: Der WLAN-Zugang zum Internet. Für Vermieter ist die Bereitstellung eines WLAN-Anschlusses daher schon aus Gründen des Wettbewerbs ein "Muss".

Und nicht selten folgt – oftmals auch erst nach Auszug des Mieters – ein Abmahnschreiben, weil über den Internetanschluss des Vermieters die neueste in Deutschland noch nicht gesendete Folge einer angesagten TV-Serie wie z.B. "Big Bang Theory", oder die neuesten Sommer-Hits heruntergeladen und – zumeist unwissentlich – wieder für viele andere zum Abruf angeboten wurden: Eine glasklare Urheberrechtsverletzung.

Für den Vermieter beginnt nun eine langwierige Auseinandersetzung mit dem Rechteinhaber, vertreten durch eine der Abmahnkanzleien. Zwar wird es noch relativ einfach sein, zu beweisen, dass man nicht selbst Täter oder Teilnehmer dieser Urheberrechtsverletzung durch Filesharing war. Vermieter, die wie sog. "Access-Provider" nur den Zugang zum Internet vermitteln, ohne auf die Inhalte Einfluss nehmen zu können, genießen auch die Haftungsprivilegierung des § 8 TMG; damit können Schadensersatzzahlungen abgewendet werden.Inwieweit der Vermieter jedoch als "Störer" haftet – d.h. berechtigte Ansprüche auf Abgabe einer Unterlassungserklärung und auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren erfüllen muss, ist nicht endgültig geklärt. Während beim klassischen "Access-Provider" keine präventiven "Prüfungs- und Überwachungspflichten" gefordert werden, wird bei privaten Vermietern und Hotels diskutiert, ob und welche zumutbaren Maßnahmen sie ergreifen müssten, um einer Haftung als Störer zu entgehen.

Auch wenn die besseren Gründe dafür sprechen, dass von einem Vermieter Hinweise und Belehrungen grundsätzlich nicht gefordert werden können, sollte ein Haftungs-Risiko von vornherein ausgeschlossen werden, indem der Mieter mit hinreichenden Hinweise umfassend belehrt wird. Dies kann durch Aufnahme von entsprechenden Klauseln im Mietvertrag erfolgen. Empfohlen wird von der auf Urheberrecht spezialisierten KANZLEI REININGER in München jedoch eine Zusatzvereinbarung, welche von den Mietvertragsparteien separat unterzeichnet wird. Den Inhalt so einer Vereinbarung – umfassende Aufklärung zu Urheberrechtsverletzungen beim illegalen Filesharing, Hinweise zur grundsätzlichen Haftung bei nicht rechtmäßigem Gebrauch des Internetanschlusses, Regelung zur Weitergabe der Zugangsdaten des passwortgeschützten WLAN usw.- sollte der Vermieter mit einem Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, oder einem Fachanwalt für IT-Recht abstimmen.

 

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