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EuGH zum Urheberrecht

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Caching stellt keinen Rechtsverstoß dar


Der EuGH hat im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens entschieden, dass allein das Caching von urheberrechtlich geschützten Inhalten im Internet über einen Browser keine Verletzung von Urheberrechten ist.
Damit wurde die Streitfrage, ob Caching eine Urheberrechtsverletzung darstellt, entschieden. Laut EuGH handelt es sich bei dem Ansehen von urheberrechtlich geschütten Inhalten um Nutzungshandlungen, die nach Art. 5 der europäischen Richtlinien zum Urheberrecht privilegiert sind.
Der EuGH entschied damit, dass diese vorübergehenden Kopien im Cache-Speicher des Computers und auf dem Computer-Bildschirm unter die Ausnahmebedingungen der Art. 5 Abs. 1 und Abs. 5 der europäischen Richtlinien zum Urheberrecht fällt und keinen Rechtsverstoß darstellt.
EuGH (Urt. v. 05.06.2014, Az. C 360/13).
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