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Zwei Sanierungssatzungen der Stadt Bad Fallingbostel unwirksam, Klage von 5 Eigentümern erfolgreich

Aussenansicht WEG Theodor-Storm-Str. 1-27, eine betroffene Wohnanlage im Bereich Weinberg Aussenansicht WEG Theodor-Storm-Str. 1-27, eine betroffene Wohnanlage im Bereich Weinberg

Fünf Eigentümer verschiedener Wohnanlagen in der Heidestadt haben erfolgreich gegen die Stadt Bad Fallingbostel für den Erhalt Ihrer gut erhaltenen und renovierten Wohnanlagen geklagt.

Das OVG Lüneburg hat die Sanierungssatzungen der Stadt Bad Fallingbostel "Stadtumbau Weinberg" und "Stadtumbau Wiethop" für unwirksam erklärt.
Die Satzungen sollten die Grundlage für eine weitgehende Umgestaltung zweier ursprünglich von Angehörigen der britischen Streitkräfte bewohnter und nach deren Abzug jedenfalls zum Teil leergefallener Wohnsiedlungen am Rande des Stadtgebiets bilden. Die geplanten Maßnahmen beinhalteten den Abriss eines erheblichen Teils der vorhandenen Mehrfamilienhausblöcke. Diese sollten im einen Fall ("Weinberg") durch ein Gewerbegebiet, im anderen ("Wiethop") durch kleinere Wohneinheiten ersetzt werden. Die Antragsteller verfügen über Wohneigentum im einen oder anderen Sanierungsgebiet. Neben Verfahrensfehlern rügen sie, die Stadt habe ihr Interesse am Erhalt ihrer Wohnungen nicht in die Abwägung eingestellt. Sie hätten erhebliche Summen in die Renovierung der Gebäude investiert und diese bereits bei Satzungsbeschluss wieder weitgehend vermietet. Dies habe die Stadt nicht zur Kenntnis genommen.
Das OVG Lüneburg ist der Argumentation der Antragsteller in der Sache gefolgt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts lässt die Abwägungsentscheidung eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den Belangen der Wohnungseigentümer im Sanierungsgebiet nicht erkennen. Diese wäre aber erforderlich gewesen, da das genaue Ausmaß der mit der Festsetzung der Sanierungsgebiete verbundenen Belastungen nicht offenkundig war. Für das Sanierungsgebiet "Wiethop" kommt hinzu, dass die Antragsgegnerin von einem nahezu vollständigen Leerstand ausgegangen ist, obwohl bei Satzungsbeschluss bereits wieder ein erheblicher Teil der Wohnungen vermietet war.
Die Revision zum BVerwG hat das OVG Lüneburg jeweils nicht zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des OVG Lüneburg Nr. 18/2018 v. 29.05.2018
Quellen: Fotos Domorent / Schejok, Video ARD markt

 

Bad Eigentümer Wohnungen

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