Der Wechsel der Grundversicherung geht immer auch mit einer Kündigung einher. Was man dabei beachten sollte und welche Fristen gelten, erfahren Sie hier.
Wenn das Jahr langsam zu Ende geht, steht neben der Weihnachtspost auch eine Nachricht von der Versicherung ins Haus: Die jährliche Anpassung der Krankenkassenbeiträge. Während sich manch ein Versicherter über die Senkung seines Beitrags freut, sind andere von einer deutlichen Erhöhung betroffen. Wer dies nicht hinnehmen möchte, sollte über den Wechsel zu einem anderen Versicherer nachdenken.Solch ein Wechsel geht immer auch mit einer Kündigung beim aktuellen Versicherer einher. Was man dabei beachten sollte und welche Regeln und Fristen gelten, erfahren Sie hier.
Am 29.11.2019 ist Stichtag für die Kündigung der Grundversicherung
Einmal jährlich hat jeder Versicherte die Möglichkeit, seinen Grundversicherer zu wechseln, unabhängig davon, in welchem Tarif er versichert ist oder welche Franchise er gewählt hat. Bis zum letztem Arbeitstag im November (in diesem Jahr der 29.11.) kann die Grundversicherung mit einer einmonatigen Frist gekündigt werden, sodass man zum Beginn des neuen Jahres bei einem neuen Anbieter versichert ist.
Formulieren Sie ein schriftliches Kündigungsschreiben und schicken dieses an Ihren zuständigen Sachbearbeiter bei Ihrer Grundversicherung. Haben Sie bei diesem Anbieter auch eine oder mehrere Zusatzversicherungen abgeschlossen, sollten Sie auch auf diese explizit eingehen und Ihrem Versicherer mitteilen, ob Sie diese behalten oder ebenfalls kündigen möchten.
Achtung: Das Datum des Poststempels ist nicht entscheidend!
Als Eingang bei Ihrem Versicherer gilt immer erst der Tag, an dem der Sachbearbeiter Ihren Brief tatsächlich auf dem Schreibtisch hat. Besonders durch Wochenenden und Feiertage kann es hier zu ungewollten Verzögerungen kommen. Schicken Sie Ihre Kündigung frühzeitig ab, um Komplikationen zu vermeiden. Mit einer Versendung als Einschreiben sichern Sie sich zusätzlich ab.
Nachversicherungsbestätigung vom neuen Anbieter
Haben Sie die Versicherung bei Ihrem alten Anbieter gekündigt, sollten Sie sich so bald wie möglich auf die Suche nach einer neuen Grundversicherung machen. Am einfachsten gelingt das mit einem Krankenkassenvergleich, der die Angebote aller Schweizer Versicherer gegenüberstellt. So erhält man nicht nur einen Überblick über den Markt, sondern findet auch mit wenig Zeitaufwand den passenden Anbieter für die neue Krankenversicherung und kann eine entsprechende Offerte einholen.
Sobald dem neuen Anbieter alle benötigten Dokumente vorliegen, sendet er Ihrer bisherigen Versicherung eine Bestätigung (die sogenannte Nachversicherungsbestätigung), sodass die Kündigung wirksam wird. Sie selbst müssen sich dabei um nichts kümmern. Sollte es dabei einmal zu einer Verzögerung kommen, ist das kein Grund zur Besorgnis: Haben Sie die Verzögerung nicht selbst verschuldet, wird dies nicht zu Ihrem Nachteil sein.
Versicherungsschutz bleibt durchgehend bestehen
Egal, zu welchem Zeitpunkt Sie Ihre Versicherung kündigen oder wann Sie die erforderlichen Dokumente einreichen: Ihr Versicherungsschutz bleibt immer bestehen, eine Versorgungslücke müssen Sie nicht fürchten. Ist Ihre Kündigung nicht wirksam oder der Wechsel funktioniert aus anderen Gründen nicht, bleiben Sie bei Ihrem alten Versicherer. Dieser kann Ihren Versicherungsschutz nicht aufheben, bevor er die Bestätigung eines anderen Versicherers (Nachversicherungsbestätigung) über Ihren neuen Versicherungsschutz hat.
Ausnahmen bei der Kündigung der Grundversicherung
Zusätzlicher Kündigungstermin
Versicherte, die den Standard-Tarif mit freier Arztwahl und eine Franchise von 300 Franken (Kinder: 0 Franken) gewählt haben, haben auch zum 30. Juni jeden Jahres die Möglichkeit, ihren Grundversicherer zu wechseln. Hier gilt allerdings eine dreimonatige Kündigungsfrist, die Kündigung muss dem Versicherer also spätestens am 31. März vorliegen.
Prämienerhöhung im laufenden Versicherungsjahr
Erhöht Ihr Versicherer im laufenden Versicherungsjahr Ihre Beiträge, können Sie Ihren aktuellen Vertrag mit einer einmonatigen Frist kündigen.
Keine Kündigung bei Zahlungsrückstand
Eine Einschränkung müssen Versicherte beim Wechsel der Krankenkasse akzeptieren: Wer im Zahlungsrückstand ist, kann die Grundversicherung nicht kündigen. Die einzige Möglichkeit, den Grundversicherer in dieser Situation zu kündigen, ist, den Zahlungsrückstand bis zum Ende des Jahres auszugleichen. Sind alle Rückstände spätestens am 30. Dezember ausgeglichen, wird die Kündigung wirksam. Ist dies nicht der Fall, verbleibt der Versicherte für mindestens ein weiteres Jahr bei seinem bisherigen Versicherer.
Unser Tipp: Kündigungsservice nutzen
Auch wenn es sich meist lohnt, die Angebote der verschiedenen Anbieter zu vergleichen und hin und wieder die Versicherung zu wechseln, ist dies dennoch mit etwas Aufwand verbunden. Wer sich als Versicherter nicht selbst darum kümmern möchte, kann dies glücklicherweise auch abgeben: Einige Versicherungsbüros in der Schweiz bieten einen sogenannten Kündigungsservice an. Hier erhalten Versicherte nicht nur Unterstützung bei der Auswahl und dem Abschluss der passenden neuen Krankenversicherung, die Versicherungsfachleute kümmern sich auch um die fristgerechte Kündigung des bestehenden Anbieters. So gelingt der Wechsel der Krankenversicherung ganz ohne Stress.
Aus dem Beitrag "Krankenversicherung korrekt kündigen: So geht's" von Versicherung-Schweiz.ch
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