Lassen Sie sich nicht zu „Billiganbietern“ abschieben.„Privat Krankenversicherte haben in der Regel einen Anspruch auf Übernahme der LASIK-Behandlungskosten“, so Michael Zach, Anwalt für Medizinrecht.
"Versicherer sehen dies oft anders und lehnen in vielen Fällen die Kostenübernahme ab. Die Gründe, mit denen die Versicherer ihre Weigerung rechtfertigen, stehen dem Anspruch des Patienten auf Zahlung aber nicht entgegen", so Dr. Sven Jürgens, Fachanwalt für Versicherungsrecht aus Berlin.Wie bewertet der Bundesgerichtshof die Übernahme der Behandlungskosten?
"Die herrschende Rechtsprechung und der BGH sind der Auffassung, dass die LASIK-Methode entgegen der Auffassung der Versicherer "medizinisch notwendig" gem. der Versicherungsbedingungen, sicher und nicht zu teuer ist (BGH, Urteil vom 16.09.2009, Az. IV ZR 3/09; Urteil vom 27.01.2010, Az. IV ZR 182/09). Auch dürfen Versicherer Patienten nicht auf eine Versorgung mit Sehhilfen (Brille, Kontaktlinsen) verweisen. Der Erstattungsanspruch besteht nach der Rechtsprechung damit meist uneingeschränkt.
Zu welchen Methoden greifen die Versicherer?
Weil die Rechtslage eindeutig ist und Versicherungsgesellschaften bei Streitigkeiten mit LASIK-Patienten regelmäßig unterliegen, haben einige Gesellschaften ihre Strategie geändert. So werden teilweise "Kulanzangebote" unterbreitet, die die Erstattung nur eines Teiles der Behandlungskosten vorsehen, oft unter Bedingungen, wie dem Ausschluss bestimmter Versicherungsleistungen für die Zukunft. Immer häufiger versuchen Versicherer jetzt auch, Patienten zu einer Behandlung bei "Billiganbietern" zu überreden, um auf Kosten der
Versicherten zu sparen. Für privat Krankenversicherte gilt aber freie Arztwahl: Patienten können sich für den Behandler mit dem besten Ruf, der größten Erfahrung und der besten technischen Ausstattung entscheiden, ohne dass dem Krankenversicherer ein Mitspracherecht zusteht.
Die Kosten für eine LASIK Operation sind in der Regel zu erstatten.
Patienten sollten sich durch eine Ablehnung nicht verunsichern lassen. Die Rechtsprechung spricht den Erstattungsanspruch regelmäßig zu. Wer vom Versicherer eine Ablehnung erhält, kann sich wehren. Ein Fachanwalt für Versicherungsrecht prüft zunächst unverbindlich, ob ein Erstattungsanspruch besteht. Kosten entstehen in der Regel erst mit der Beauftragung. Die
Rechtsverfolgungskosten trägt entweder bei Verzug der private Krankenversicherer oder eine Rechtsschutzversicherung", so Jürgens.
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