Aktuelle Pressemitteilungen

Gesundheitswesen/Wellness

Betriebliches Gesundheitsmanagement: Burn Out vorbeugen - Mitarbeiterausfall vermeiden!

Diplom-Psychologe Hans-Joachim Steiner Mediator (univ) Diplom-Psychologe Hans-Joachim Steiner Mediator (univ)

Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen am Arbeitsplatz – jetzt sind alle kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), aber auch Arztpraxen gesetzlich verpflichtet!

Seit 2014 scheibt das Arbeitsschutzgesetz § 5 Abs. 6 verpflichtend die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen am Arbeitsplatz vor.

Eigentlich sollte man annehmen können, dass gerade an medizinischen Arbeitsplätzen die Frage nach der Gesundheit und auch psychischer Gefährdungen des Arbeitsplatzes eine Selbstverständlichkeit ist.

Erschreckenderweise sind es aber gerade Arbeitnehmer in gesundheitsorientierten Berufen, die am meisten unter Stressphänomenen leiden, die unter dem Oberbegriff "Burn Out" subsummiert werden.
Das Phänomen als solches wurde ja auch ausgerechnet bei Angehörigen medizinischer Berufe erstmals diagnostiziert und erforscht.

Seit 2014 gibt es nun eine Erweiterung im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die es jedem Betrieb bereits ab EINEM Angestellten verpflichtend auferlegt, die Gefährdung und psychische Belastungsrisiken am Arbeitsplatz regelmässig zu überprüfen, gegebenenfalls Interventionen zu erarbeiten, diese umzusetzen, die Effekte und Resultate sowie Folgeinterventionen zu dokumentieren und bei Überprüfungen vorzulegen.

Erfolgt dies nicht, könne empfindliche Ordnungsgelder drohen oder – schlimmer ! – im Fall des Ausfalls einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters aufgrund psychischer Belastungen (Burn Out), kann die Krankenkasse oder Berufsgenossenschaft den Arbeitsgeber in Regress nehmen.

Da fallen schnell 6-stellige Beträge bei 1 - 1,5 Jahren Arbeitsausfall, Ersatzkraft zu bezahlen, Wiedereingliederung usw. an!

Es ist also auch jede Arztpraxis gut beraten, sich umgehend mit dieser Fragestellung zu befassen – entweder in Eigenregie oder durch Konsultation eines qualifizierten externen Auditors.

Man kann nämlich zwar die Gefährdungsbeurteilung auch selbst machen, es gibt keine Vorgabe, wer und wie diese auszusehen hat, aber es stellt sich die Frage nach der persönlichen Qualifikation und der Sicherstellung der gebotenen Vertraulichkeit.
Schließlich geht es ja nicht nur um die Erfüllung der Pflicht, sondern Ziel sollte ja eine gesunde Arbeitsumgebung sein, denn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind das wertvollste Kapital jeden Unternehmens!

Gerade für kleine bis mittlere Unternehmen, also Betriebsgrößen 3 - 100 Mitarbeiter ist der Einsatz externer Beurteiler daher einmal schonender für die eigenen betrieblich-personellen Ressourcen, die dem Betrieb erhalten bleiben, statt sich qualifizieren zu müssen und dann in der Durchführung gebunden zu sein, und damit auch ökonomischer. Aber auch die dem Externen eher seitens der Mitarbeiter zugesprochene Wahrung der persönlichen Vertraulichkeit und Anonymität und bessere Akzeptanz bei den Mitarbeitern spricht für einen Externen!

Geeignet sind ausgebildete Fachkräfte, wie Organisationspsychologen und andere Spezialisten im Bereich Betriebliches Gesundheitsmanagement.
Vorab-Informationen bietet die website der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin www.baua.de

Die Durchführung der Psychischen Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes gem § 5 Absatz 6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und Beratung zu diesem Thema, sowie qualifizierende Seminare zur Fortbildung hausinterner Auditoren zu diesem Thema bietet der Diplom-Psychologe und Mediatior (univ) Hans-Joachim Steiner aus Erding bei München auch überregional. Informationen findet man auf der website zum Thema Gefährdungsbeurteilung, Betriebliches Gesundheitsmanagement

 

Gesundheitsmanagement

Disclaimer: Diese Pressemitteilung wird für den darin namentlich genannten Verantwortlichen gespeichert. Sie gibt seine Meinung und Tatsachenbehauptungen und nicht unbedingt die des Diensteanbieters wieder. Der Anbieter distanziert sich daher ausdrücklich von den fremden Inhalten und macht sich diese nicht zu eigen.