Bei Zahnschmerzen gehen Sie auch nicht zum Urologen...
anwaltskanzlei Dr. Gellner und Collegen mit zwölf Standorten im gesamten
Bundesgebiet und Hauptsitz in Verl bei Gütersloh/Bielefeld ist schwer-
punktmäßig im Bereich des Arzthaftungsrechts und dabei ausschließlich
auf Patientenseite tätig.
Dr. Peter Gellner, der Namensgeber der Kanzlei, setzt sich mit drei weiteren Fachanwälten für Medizinrecht seit mehr als 17 Jahren für das Wohl medizingeschädigter Patientinnen und Patienten ein. Als ausgewiesener Experte für ärztliche Kunstfehler und Fachbuchautor ist er gern gesehener Gast verschiedener Fernsehformate und zugleich 1. Vorsitzender der "Arbeitsgemeinschaft Patientenanwälte" und Geschäftsführer des Deutschen AnwaltsForums. Die hohe Reputation, das Ansehen und der Erfolg der Kanzlei spiegelt sich auch in der fortwährenden Medienpräsenz und in den außergerichtlichen und gerichtlichen Erfolgsbilanzen wieder, die auf der Internetseite www.die-patientenanwaelte.com zu finden sind.
Aktuell von Gellner & Collegen betreute Arzthaftungsfälle:
Krefeld: Tod durch Lungenkrebs Karzinom durch mehrere Ärzte nicht erkannt
Vor dem Landgericht Krefeld werden sich demnächst eine Krefelder Klinik sowie ein seinerzeit in Krefeld tätiger Radiologe verantworten müssen.
Der zum Todeszeitpunkt 80- jährige Patient litt unter einem Bronchialkarzinom, welches weder von den Krankenhausärzten noch von dem Radiologen erkannt wurde.
Bis zu seinem Tod hat der Patient noch erheblich gelitten.
Die Erben des Patienten machen nunmehr Ansprüche auf Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz geltend. Die Klage wird demnächst beim Landgericht Krefeld eingereicht werden; mit einer Entscheidung des Gerichts dürfte nicht vor 2015 zu rechnen sein.
Besonders negativ fällt in diesem Fall auf, dass die Haftpflichtversicherungen des Krankenhauses und des Radiologen trotz des Umstands, dass fachmedizinische Gutachten der Ärztekammer Nordrhein im Rahmen eines sog. Schlichtungsverfahrens eindeutige Behandlungsfehler feststellten, nicht zu einer Schadenregulierung bereit waren. Vor dem Hintergrund dieser in den letzten Jahren immer häufiger festzustellenden Handhabung nahezu aller ärztlichen Haftpflichtversicherungen stellt sich die Frage, welchen Zweck derartige Schlichtungsverfahren überhaupt noch haben. Ihren ursprünglichen Zweck, bei nachgewiesenen Behandlungsfehlern zu einer außergerichtlichen Schadensregulierung beizutragen, können die Schlichtungs-verfahren in Anbetracht derartiger Verweigerungstaktiken der Haftpflichtversicherungen nicht erfüllen.
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