Die Gemeinschaftsordnung für eine Wohnanlage kann regeln, dass einzelne Wohnungseigentümer die von ihnen allein genutzten Teile der Anlage wie etwa Balkone auf eigene Kosten instand halten müssen.
Die Eigentümer können dann nicht durch Mehrheitsbeschluss anfallende Sanierungskosten auf alle umlegen. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofes (V ZR 9/12) weist die Wüstenrot Bausparkasse, ein Unternehmen des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische, hin.Im entschiedenen Fall drängte eine Gemeinschaft darauf, dass einzelne Eigentümer die von ihnen allein genutzten Balkone sanieren. Aufgrund der beschädigten Fliesen und Abdichtungen war nämlich das Eindringen von Wasser in die Anlage zu befürchten. Obwohl in der Teilungserklärung geregelt war, dass die Eigentümer die von ihnen allein genutzten Balkone, Terrassen und Stellplätze auf eigene Kosten instand halten müssen, bestanden die betreffenden Eigentümer darauf, dass sich alle an der Sanierung beteiligen. Die Gemeinschaft beschloss daraufhin mehrheitlich, die Kosten auf alle Eigentümer umzulegen, um Schäden am Gemeinschaftseigentum zu vermeiden. Die unterlegenen Eigentümer fochten jedoch den Beschluss vor Gericht an und bekamen recht.
Laut Urteil kommt es nicht darauf an, ob die betroffenen Balkonteile den einzelnen Eigentümern alleine gehören oder zum Gemeinschaftseigentum zu rechnen sind. Die Teilungserklärung wolle nämlich unabhängig davon erreichen, dass die Balkone von denjenigen saniert werden, die sie nutzen. Bei einem Gebäude ohne Balkone wären diese Kosten nämlich gar nicht entstanden. Die Regelung sei für alle Eigentümer verbindlich, so dass von ihr auch nicht durch einen Mehrheitsbeschluss abgewichen werden könne. Die unterlegenen Eigentümer hätten den Beschluss rechtzeitig innerhalb eines Monats gerichtlich angefochten, so dass er aufzuheben war. Das Gericht ließ dabei offen, ob der Beschluss auch ohne gerichtliche Anfechtung unwirksam gewesen wäre.
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