GT-Brandschutztürelemente nach Zulassung Z-6.20-1912 aus eigener Fertigung:
T30-1-FSA, T30-1-RS-FSA, T30-2-FSA, T30-2-RS-FSA
In Gebäudekomplexen- gerade im industriellen Bereich - kann die Entstehung von Bränden nicht komplett ausgeschlossen werden. Deshalb ist es hier auch wichtig, mit feuerhemmenden Türen und Elementen auf einen sicheren und guten Brandschutz zu setzen und so der Entstehung von Schäden durch Feuer vorzubeugen.
Was ist eine Brandschutztür - oder ein Brandschutzelement?
Hierbei handelt es sich um eine spezielle Tür bzw. um ein spezielle Brandschutz-Element (Zarge und Tür), welche im Falle eines Brandes für einen gewissen Zeitraum die Brandausbreitung verhindern soll. Die Türen haben im Fachbereich auch die Kurzbezeichnung T für Tür. Nach den jeweiligen Zeiträumen, welche die Tür die Brandausbreitung abhält, werden 3 Kategorien unterschieden, und zwar nach Brandschutztüren, die 30, 60 oder 90 Minuten einem Brand standhalten.
Die Anforderungen der Brandschutztüren ergeben sich aus den jeweiligen Landesbauordnungen und somit aus dem Baurecht. In den jeweiligen Landesbauordnungen sind die Anforderungen festgelegt, welche Gebäude und die damit verbundenen Einheiten erfüllen müssen, um Gefahren aus der Gebäudenutzung aufgrund der Struktur des Gebäudes abzuwehren.
Damit eine Brandschutztür oder -Element auch im Notfall seinen Zweck erfüllt, gibt es zusätzlich Besonderheiten, die hinsichtlich des Einbaus und der Pflege zu beachten sind. Eine solche Tür darf zum Beispiel nur von einem dafür ausgebildeten und geschulten Fachbetrieb eingebaut werden. Dieser Fachbetrieb muss auch die laufende Wartung übernehmen. Brandschutztüren müssen in diesem Zusammenhang jährlich von Fachpersonal in Bezug auf deren Schliessfähigkeit oder auch auf Beschädigungen überprüft werden. Diese sind dann auch sofort zu beheben.
Beim Hersteller von solchen Brandschutztüren oder - Elementen werden nach der Verordnung EN 1634-1 vor Produktionsfreigabe einer Brandprüfung unterzogen und müssen sich bei einer Ofentemperatur von ca. 1000 Grad Celsius sich für 30, 60 bzw. 90 Minuten bewähren und die Brandausbreitung abhalten. In diesem Zeitraum darf auf der vom Brand abgewandten Seite eine bestimmte Grenztemperatur nicht überschritten werden . Gleichzeitig darf es nicht zu einem Flammendurchbruch durch das entsprechende Tür-Blatt oder Zarge der Brandschutztüren kommen.
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