Aktuelle Pressemitteilungen

Forschung/Wissenschaft

Lob und Kritik am neuen Vormundschafts- und Betreuungsrecht!

Rechtsfähige Öffentliche Stiftung des Bürgerlichen Rechts Rechtsfähige Öffentliche Stiftung des Bürgerlichen Rechts

Die wichtigsten Änderungen im neuen Betreuungsrecht! Rechtsexperten der bekannten Kester-Haeusler-Stiftung bewerten das neue Gesetz, das heute in 2. Lesung vom Bundesrat beschlossen wurde

Leitgedanke des neuen Gesetzes ist die Verbesserung des Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen. So sollen Betreuer nur dann als Stellvertreter auftreten dürfen, soweit dies wirklich erforderlich ist, dabei soll der konkrete Unterstützungsbedarf in den Vordergrund gestellt und die betroffene Person selbst soll besser informiert und stärker eingebunden werden.

Die Rechtsexperten begrüßen daher ausdrücklich die im neuen Gesetz aufgenommene Berichtspflicht für Betreuer, die diese schon innerhalb der ersten drei Monate erfüllen müssen. Viele Betreute sind nach Verkündung des Betreuungsbeschlusses oftmals von ihren Betreuern nicht besucht worden. "Pflichtwidrigkeiten des Betreuers können mit dem neuen Gesetz besser erkannt und vor allem sanktioniert werden", so Prof. Dr. Volker Thieler, Vorstandsvorsitzender der Kester-Haeusler-Stiftung, der auch die Einbeziehung der Angehörigen im Rahmen der Informationspflicht positiv bewertet, dagegen die großen Probleme des Betreuungsrechts nach wie vor nicht behoben sieht.
Im Zentrum der Kritik steht die Vergütung der Betreuer über Fallpauschalen, statt auf Stundenbasis, was das besondere Engagement von Betreuern in einem schwierigen Einzelfall nicht honoriert.
Auch die Vermögensverwaltung durch Betreuer ist nicht umfassend geregelt worden, sie soll jetzt modernisiert und grundsätzlich bargeldlos erfolgen. Aber die eigentlichen Probleme treten auf, wenn es um den Umzug in ein Alten- oder Pflegeheim geht oder um den Verkauf von Immobilien. Oftmals werden Häuser, die jahrzehntelang in Familienbesitz waren ohne öffentliche Ausschreibung verkauft, ein von den Rechtsexperten seit Jahren gefordertes Vorkaufsrecht für Angehörige oder mindestens eine Informationspflicht gegenüber Angehörigen gibt es auch im neuen Gesetz nicht. Das betrifft auch den Umgang mit Inventar, Erinnerungsstücken und persönlichsten Gegenständen, die Betreuten oder deren Angehörigen zumindest angeboten werden sollten. Aber auch hier hat der Gesetzgeber keinen Regelungsbedarf im Gesetz gesehen.
Ehegatten sollen sich künftig in Gesundheitsangelegenheiten kraft Gesetzes für die Dauer von drei Monaten vertreten können, wenn sich ein Ehegatte krankheitsbedingt vorübergehend nicht um seine Angelegenheiten kümmern kann. Hier sehen die Experten vor allem organisatorische Probleme bei der Mitwirkungspflicht für Ärzte und medizinisches Personal.

Nach wie vor fehlt auch eine neutrale Stelle, an die sich Betreute wegen Problemen wenden können. "Meistens werden Betreute bei den völlig überlasteten Gerichten gar nicht angehört und bleiben hilflos sich allein überlassen", kritisiert Prof. Dr. Volker Thieler, Leiter des Forschungsinstituts für Betreuungsrecht der Kester-Haeusler-Stiftung.
Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt kann das Gesetz am 1. Januar 2023 in Kraft treten.

Die Kester-Haeusler-Stiftung betreibt seit über 30 Jahren empirische Forschung. Ihre Forschungsergebnisse werden frei zugänglich im Internet dargestellt. Unzählige Anfragen und Zuschriften von Betroffenen erreichen täglich das Institut. Die Auswertung der Anfragen durch Rechtsexperten gewährleistet eine Forschung mit konkretem Praxisbezug. Damit ist das Institut für Betreuungsrecht einmalig in Deutschland.
Der Leiter der Forschungsinstitute Prof. Dr. Volker Thieler steht Ihnen jederzeit für Fragen zur Verfügung. Sie können diese Pressemitteilung - auch in geänderter oder gekürzter Form - mit Link auf unsere Homepage verwenden.

 

Forschung Institut

Disclaimer: Diese Pressemitteilung wird für den darin namentlich genannten Verantwortlichen gespeichert. Sie gibt seine Meinung und Tatsachenbehauptungen und nicht unbedingt die des Diensteanbieters wieder. Der Anbieter distanziert sich daher ausdrücklich von den fremden Inhalten und macht sich diese nicht zu eigen.