Als Shopbetreiber sollte man bei der Erklärung und Beschreibung seiner Angebote eine ausreichend große Schrift verwenden. So hat es kürzlich das Oberlandesgericht (OLG) in Köln bei einem vergleichbaren Fall aus dem „Offline-Business“ entschieden.
Eine Telekommunikationsriese schaltete in einer Zeitung eine Werbeanzeige für eine Flatrate. Deren genauere Erläuterung wurde lediglich in der Schriftgröße 5,5 Pt. dargestellt. Verbraucherschützer mahnten diesen dann wegen der zu kleinen Schrift ab.
Mit Urteil vom 15.07.2011 (Az. 6 U 59/11) entschied das OLG Köln, dass die Verbraucherschützer Recht haben und die Schriftgröße zu klein ist. Zu verallgemeinern sei dies allerdings nicht. Es komme wie so oft bei juristischen Entscheidungen auf die konkreten Umstände im Einzelfall an. Im hier vorliegenden Fall war die Schrift in der Größe überhaupt nicht mehr lesbar, weil sie auf Zeitungspapier gedruckt war. Anders wäre dies unter Umständen bei reinweißem Schreibpapier zu beurteilen gewesen.
connektar.de-Tipp:
Shopbetreiber sollten eine in den gängigen Monitorauflösungen gut lesbare Schrift bei ihren Produktbeschreibungen und Anzeigen wählen.