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Kategorie: Pressearbeit

Anspruch auf Gegendarstellung im Presserecht – darauf müssen Sie achten


Gegendarstellung im Presserecht
Gegendarstellung im Presserecht © nmann77 – stock.adobe.com

Lange Zeit haben vom Recht auf Gegendarstellung hauptsächlich Personen von öffentlichem Interesse wie Politiker oder Prominente Gebrauch gemacht. In den letzten Jahren nutzen zunehmend auch Privatpersonen und Unternehmen die Gegendarstellung – denn auf Internet-Bewertungsportalen und in Social Media Networks wie Facebook tauchen immer häufiger nicht wahrheitsgemäße Behauptungen auf, die rufschädigend und nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Wer im Rundfunk, im Fernsehen oder in der Presse auf eine Tatsachenbehauptung trifft, die als nicht zutreffend empfunden wird, hat die Möglichkeit, das verbreitende Medium dazu aufzufordern vor dem gleichen Publikum diesen Sachverhalt richtigzustellen.

Regelungen zur Gegendarstellung im Presserecht

Gegendarstellung ist ein Begriff aus dem Presserecht und in den Landespressegesetzen sowie im Rundfunkstaatsvertrag festgehalten. Das Recht auf Gegendarstellung haben

  • Privatpersonen,
  • Unternehmen wie Behörden,

wenn sie von einer als falsch empfundenen Tatsachenbehauptung in einem Medium betroffen sind.

Zu diesen Medien zählen beispielsweise Fernsehmagazine, Rundfunkbeiträge, Internetportale oder periodische Druckschriften. Veröffentlicht ein Medium einen Sachverhalt, der von den Betroffenen als wahrheitswidrig betrachtet wird, haben die Betroffenen das Recht, an gleicher Stelle eine Gegenäußerung publizieren zu dürfen. In der Regel richtet sich dieses Ansinnen an die verantwortlichen im Sinne des Presserechts, normalerweise die Redakteure – einige Landespressegesetzte erlauben das Verlangen einer Gegendarstellung auch gegenüber dem Drucker.

Diese Richtigstellung eines als falsch empfundenen Sachverhalts muss kostenfrei und vergleichbar in der Aufmachung erfolgen. Meinungsäußerungen fallen unter die Meinungsfreiheit und sind – sofern sie nicht beleidigend sind – nicht gegendarstellungsfähig. Auch eine Gegendarstellung darf ausschließlich Tatsachenbehauptungen enthalten ohne Meinungsäußerung.

Das Recht auf Gegendarstellung leitet sich aus dem Persönlichkeitsrecht ab. Da sich im Zivilrecht keine Entsprechung findet, wird der Schutz der Persönlichkeitsrechte als Teil des Medienzivilrechts geregelt. Es wird hier der Ansatz „audiatur et altera pars“ (die andere Partei soll gehört werden) verfolgt unter Berücksichtigung des besonderen Rechts der Öffentlichkeit auf inhaltlich richtige Informationen.

Das Recht auf Gegendarstellung berührt nicht nur gesprochenes oder geschriebenes Wort, sondern auch bildliche Darstellungen, die eine falsche Tatsachenannahme nahelegen.

Alternativen zu einer Gegendarstellung

In Auseinandersetzungen um wahrheitsgemäße Darstellung von Sachverhalten stehen den Betroffenen neben der Gegendarstellung noch folgende Mittel zur Verfügung:

  • Widerruf / Berichtigung
  • Unterlassungsklage
  • Klage auf Schadensersatz

Ein Widerruf wird von dem betroffenen Medium selbst formuliert und an ähnlicher Stelle als redaktioneller Hinweis veröffentlicht.

Eine Unterlassungsklage ist häufig mit der Klage auf Schadensersatz verbunden: Beide zielen darauf ab, wirtschaftliche Nachteile oder Schädigungen des Rufs abzuwenden oder auszugleichen; die zu ergreifenden Maßnahmen werden zivilrechtlich geklärt.

Im Gegensatz zu Klagen ist das Verlangen auf Gegendarstellung ein sehr direkter und – wie Untersuchungen gezeigt haben – auch effektiver Weg, Falschbehauptungen zu berichtigen. Allerdings stellt eine Gegendarstellung vor die Schwierigkeit, dass die ursprüngliche Tatsachenbehauptung nochmals angeführt werden muss, bevor der Betroffene seine Position darlegen kann. Hier ist eine Berichtigung durch die Redaktion oder ein Widerruf vorteilhafter. In diesem Fall muss der eine Berichtigung, einen Widerruf Verlangende die Last der Beweisführung tragen und belegen, dass seine Darstellung den Tatsachen entspricht.

Die Gegendarstellung sorgt für Waffengleichheit

Wer in Presse, Funk, Fernsehen oder im Netz eine schädigende Behauptung über sich oder sein Unternehmen findet, muss diese nicht wehrlos hinnehmen. Die Gegendarstellung eröffnet Betroffenen die Möglichkeit im selben Medium an gleicher Stelle und in gleicher publizistischer Wirkung die Sachlage richtigzustellen.

Dabei ist es dem Einzelnen selbst überlassen, mit welcher Formulierung er die Öffentlichkeit über seine Auffassung informieren möchte, auch eine Beauftragung Dritter ist gestattet, beispielsweise Rechtsanwälte oder anderweitig kundige Personen.

Eine solche Gegendarstellung muss in der Regel auch in allen Nebenausgaben eines Druckwerks erscheinen, in denen die falsche Darstellung zu lesen war. Dabei darf eine Gegendarstellung nur im gleichen Umfang erfolgen, in dem die Falschbehauptung zuvor erschienen ist – auch hier wird auf „Waffengleichehit“ geachtet. Wird eine Gegendarstellung abgelehnt, kann eine „einstweilige Verfügung“ erwirkt werden, die über ein Zivilgericht ohne Anhörung ausgesprochen wird.

Die Gegendarstellung greift nur bei Tatsachenbehauptungen

Nur Fakten zählen
Nur Fakten zählen © Torbz – stock.adobe.com

Eine Gegendarstellung kann ausschließlich gegen Tatsachenbehauptungen verlangt werden. Tatsachenbehauptungen sind Aussagen, die auf ihre Richtigkeit und ihren Wahrheitsgehalt hin grundsätzlich überprüfbar sind – Meinungen, Vermutungen und Spekulationen gehören also nicht dazu. Eine Schmähkritik muss ebenfalls nicht hingenommen werden, hier aber greifen andere rechtliche Mittel.

Tipp: Mischen sich Tatsachenbehauptungen mit Meinungsäußerungen, muss zunächst geprüft werden, ob der Tatsachenkern die subjektiven Darstellungen überwiegt, bevor an eine Gegendarstellung gedacht werden kann. Wird eine Gegendarstellung jedoch erreicht, muss diese unverzüglich publiziert werden. Für die Gegendarstellung selbst muss kein Wahrheitsbeweis erbracht werden.

Formvorgaben

Der erste Schritt zur Gegendarstellung ist das Anschreiben der Verantwortlichen, mit der Aufforderung, zu den als falsch empfundenen Behauptungen eine Berichtigung zu veröffentlichen. Verantwortliche sind

  • die Betreiber einer Website,
  • die Verleger einer Publikation
  • oder die Redakteure in Funk- und Fernsehanstalten.

Erfolgt diese Korrektur nicht, kann eine Gegendarstellung verlangt werden. Beides muss den Verantwortlichen schriftlich zugehen, eine Gegendarstellung muss vom Betroffenen unterzeichnet sein. Bezeichnet werden muss dbei ausdrücklich die als unwahr empfundene Stelle innerhalb einer Publikation.

Eine Gegendarstellung muss druckreif eingereicht werden, es muss Tatsachenbehauptung gegen Tatsachenbehauptung gestellt werden, der Umfang muss dem monierten Abschnitt entsprechen. Erklärungen gehören nicht in eine Gegendarstellung. Zu beachten ist hierbei, dass die Gegendarstellung als Gesamtes förmlich korrekt verfasst sein soll – ist nur ein Teil der Gegendarstellung fehlerhaft, kann das Medium die komplette Gegendarstellung nach dem Prinzip „Alles oder Nichts“ als unzulässig verwerfen. Wird eine Gegendarstellung veröffentlicht, darf die Redaktion diese nicht verändern, wohl aber kommentieren.

Die Frist wahren – eine Gegendarstellung innerhalb von zwei Wochen verlangen

Unverzüglich nach Bekanntwerden der als unwahr empfundenen Tatsachenbehauptung sollte derjenige handeln, der eine Gegendarstellung erwirken möchtedie Aktualitätsgrenze liegt bei zwei Wochen. Dieser Zeitrahmen bemisst sich also nicht am Publikationstermin, dem ersten Erscheinen einer Meldung, sondern ab dem Moment, in dem der Betroffene davon Kenntnis erlangt.

Wird diese Grenze jedoch überschritten, verfällt das Rechtsschutzbedürfnis der Betroffenen. Hierbei wird davon ausgegangen, dass der Öffentlichkeit das monierte Element nicht mehr bewusst ist. Es kann also durchaus zu unterschiedlichen Auffassungen kommen, ob der Zeitrahmen vom Gegendarstellungsverlangen eingehalten wurde. Gerichtsurteile liegen hier zwischen zwei und sechs Wochen, die als statthaft angesehen werden, je nach Medium.

Für Rundfunk– und Fernsehbeiträge werden in der Regel zwei Wochen, für Beiträge in Wochenzeitungen teilweise bis zu sechs Wochen als noch ausreichend bewertet. Manche Landespressegesetzte nennen eine Frist von drei bis sechs Monaten, bis eventuelle Ansprüche verjähren.

Fazit

Eine Gegendarstellung ist ein wichtiges Element zur Wahrung von Persönlichkeitsrechten: Sie ermöglicht jeder juristischen Person, falscher Berichterstattung zu begegnen.

Jedoch sind die formalen Anforderungen hoch und Versäumnisse zeitlicher oder inhaltlicher Art führen schnell zum Scheitern des Verlangens auf Gegendarstellung. Hürden sind die korrekte Formulierung und die Aktualitätsgrenze. Insofern ist zu überlegen, die Geltendmachung eines Gegendarstellungsrechts einem spezialisierten Anwalt zu überlassen oder vorher genaue Informationen einzuholen.

Für Journalisten gilt: Folgen sie ihrer Sorgfaltspflicht, sind Gegendarstellungen eher nicht zu erwarten.

Quellen:

Thomas Petersen: „Ein Experiment zur potentiellen Wirkung von Gegendarstellungen als Gegengewicht zu einer skandalisierenden Berichterstattung“. In: Publizistik. Volume 51, Nr. 2, Juni 2006

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